Satzung

Stand: 08.10.2002

§ 1 Name des Vereins, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel“. Er ist im Vereinregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ im Vereinsnamen.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Beuel, Elsa-Brändström-Str. 1.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein der Freunde und Förderer der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein der Freunde und Förderer der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der St. Pius – Kindertagesstätte ideell und materiell zu unterstützen. Er nimmt diesen Zweck insbesondere wahr
    1. durch die Unterstützung der Tagesstätte bei der Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterial
    2. durch die Unterstützung der Tagesstätte bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Fahrten und Excursionen,
    3. durch die Planung, Organisation und Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten von Tagesstätte, Eltern und Kindern.

§ 4 Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins der Freunde und Förderer der St. Pius-Kindertagesstätte Bonn-Beuel fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde.
  5. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, den Verein schwerwiegend schädigt, seine satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllt oder mit mehr als zwei Monaten mit der Beitragszahlung im Verzug ist. Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Mitglied auszuschließen, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Pflichten aus der Mitgliedschaft enden zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie beschließt über die Aktivitäten des Vereins und die Beitragsordnung für die Mitglieder und wählt und entlastet den Vorstand.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der Anträge vom Vorstand geladen. Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum der Absendung der Einladung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bei form- und fristgerechter Einladung beschlussfähig.
  4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zugegangen sein. Über die Aufnahme von später eingehenden Anträgen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen. Dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt werden. Für die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt §8, Abs. 5.

§ 10 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse des Vereins werden auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzungen nichts anderes bestimmt.
  2. Übertragungen des Stimmrechts sind nicht zulässig.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern kein Mitglied widerspricht.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    1. Dem/der Leiter/in der St. Pius Kindertagesstätte, Bonn-Beuel, oder seinem/r/ihrem/r Vertreter/in,
    2. dem/der Vorsitzenden des Elternrates der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel,
    3. einem/r weiteren Mitarbeiter/in der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
    4. ein Vertreter des Trägers
  2. Den Vorsitz des Beirates führt der/die Leiter/in der St. Pius – Kindertagesstätte oder dessen/deren Vertreter/in.
  3. Der Beirat berät den Vorstand. Er tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Zu den Sitzungen des Beirats sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen. Die Mitglieder des Vorstands haben im Beirat Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  5. Die Beschlüsse des Beirats werden schriftlich protokolliert.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Geschäften für den Verein beauftragen. Die Tätigkeit als Vorstand einschließlich der Führung der Geschäfte nach § 26 BGB ist ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der zweiten Schriftführern und dem/der Schatzmeister/in.
  3. Mitarbeiter/innen, die in der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel, tätig sind, sollen dem Vorstand nicht angehören.
  4. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis zum Verein werden bei Verhinderung des Vorsitzenden zunächst der/die erste Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die Schatzmeister/in tätig und bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Schriftführer/in tätig.
  5. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfordert. Die Zustimmung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 13 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, ist ein neuer Wahlgang anzusetzen, in dem die Mehrheit der für einen Kandidat abgegebenen Stimmen entscheidet.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.
  4. Tritt der Vorstand zurück, so ist unverzüglich neu zu wählen. Die Einberufung der hierzu nötigen außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Amtszeit des so neu gewählten Vorstands gilt bis zum Ablauf von einem Jahr seit der letzten auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgten Wahl.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu beschließen.

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer, schriftlich, telefonisch oder telegrafisch mit einer Frist von 7 Tagen einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der Schriftführers/in.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer sowie die Beschlüsse des Vorstandes und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für zwei Geschäftsjahre (überlappend). Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder geändert werden. Die beantragte Satzungsänderung ist der Einberufung der Mitgliederversammlung beizufügen.
  2. Für die Änderung des §3 dieser Satzung ist die Zustimmung aller Mitglieder einzuholen. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen worden ist.
  2. Die Auflösung muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins der Freunde und Förderer der St. Pius – Kindertagesstätte, Bonn-Beuel oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Josef und Paulus, Bonn-Beuel, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08.10.2002 in Kraft.